Mülheim / Koblenz - Kommt eine Kundin vor einem Lebens- mittelladen über eine lose Fußmatte zu Fall, muss der Inhaber nicht für die Sturzfolgen haften. Das entschied das OLG Koblenz. Der Ladeninhaber verletze nicht seine Verkehrs- sicherungs-Pflicht. Vielmehr müsse der Kunde selbst darauf achten, dass die Matte für ihn nicht zur Stolperfalle werde.
Das OLG befand, gerade vor einem Lebensmittelladen gelten besondere hygienische Anforderungen. Daher sei nachvollziehbar, dass der Inhaber die Matte nicht befestigt habe. Er hatte auf die Befestigung mit einem Klebeband verzichtet, um den Boden unter der Matte problemlos reinigen zu können. Vielmehr dürfe er auf die Aufmerksamkeit seiner Kunden vertrauen, sofern die Matte gut sichtbar sei.
(T-Online)
Kommentar: Die Füße zu heben, ist auch für manche Jugendliche eine Zumutung. Die finden "Schlurfen", also das kontrollierte Rutschen, total cool. Es signalisiert perfekte Körperbeherrschung, die man hätte, wenn man denn wollte. Füße heben geht in Not-Situationen natürlich auch, z.B. in der Straßenbahn, um die Treter auf dem Sitz abzulegen .. (rb/MF)