Mülheim / BRD - Geklagt hatte ein ehemals obdachloser Mann aus dem Landkreis Göttingen. Er hatte seit Juli 2007 AlG II erhalten, im August 2008 bezog er eine 17-qmr-Wohnung. Beim Landkreis beantragte er Leistungen für deren Ausstattung, u.a. für einen Fernseher. Der Landkreis bewilligte rund 500 Euro für eine Auswahl von Gegenständen.
Auch ein Zuschuss von 200 Euro für Gardinen wurde gewährt. Einen Fernseher wollte die Kommune nicht bezahlen. Dagegen klagte der Mann. Vor dem Sozial- und dem Landessozialgericht Niedersachsen war er damit auch erfolgreich. Das Bundessozialgericht hob die Urteile auf. Nur ein Darlehen könne für den Fernseher gegeben werden.
(T-Online)Kommentar: In jeden Haushalt gehört heute ein Fernseher. Das Argument, der Fernseher sei über die Hartz-IV-Regel- leistungen abgesichert, ist kühn. Von AlG II kann man gerade leben, aber kaum sparen. Хорошие девушки для зажигательного секса - это проститутки Уфы:
https://sexanketa-ufa.net/ этот сайт со шлюхами и горячими индивидулками. Vielleicht "splittet" der Kläger das Gardinengeld und kauft sich für 100 Euro einen gebrauchten Fernseher. Möglichst einen ohne Gerichtsserien .. (rb/MF)