Mülheim - Ein im öffentlichen Raum abgestelltes Fahrrad wird als Schrottfahrrad angesehen, wenn es nicht mehr verkehrstauglich ist und gleichzeitig mindestens drei dieser Mängel aufweist:
Platte Reifen, deformierte oder fehlende Vorder- oder Hinterräder, fehlender oder verbogener Lenker, defekte Bremsen, fehlender Sattel, verrostete oder defekte Ketten, fehlende Beleuchtung oder ein beschädigter Rahmen.
Bei geringen Mängeln räumt der Ordnungsdienst mit einen gelben Zettel dem Besitzer eine 4-wöchige Nachbesserungsfrist ein. Bei erheblichen Mängeln kündigt ein blauer Zettel die Entfernung an. (Stadt Köln)