Münster - Muslimische Mädchen im Grundschulalter müssen am Schwimmunterricht teilnehmen. Sie hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung von dem auch gemeinsam mit Jungen stattfindenden Unterricht, befand das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Mittwoch in einer Eilentscheidung (Az.: 19 B 1362/08).
Es sei zumutbar, eine dem Islam entsprechende Schwimmkleidung - etwa einen "Burkini" - zu tragen. Das OVG bestätigte einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Eltern einer Neunjährigen aus Gelsenkirchen hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt.
Sie begründeten dies mit ihrer persönlichen strengen Auslegung des Korans. Dem Hinweis der 1. Instanz auf die Möglichkeit der besonderen Schwimmbekleidung hielten die Eltern entgegen, diese sauge sich mit Wasser voll und behindere die Tochter beim Schwimmen. Ob es in dem Fall noch zum Hauptsacheverfahren kommt, ist unklar. (EXPRESS)