Kiel - Der Job ist einfach: Getränkeregale im Supermarkt bestücken. Doch ein Angestellter weigerte sich aus Glaubensgründen. Als Moslem dürfe er nichts mit Alkoholverkauf zu tun haben. Darauf hin kündigte der Arbeitgeber. Der Angestellte zog vor Gericht und berief sich auf die Religionsfreiheit. Das Bundesarbeitsgericht hob die Kündigung auf. Arbeitgeber müssten sich nach anderen Einsatzmöglichkeiten umsehen, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer "ernst zu nehmenden Glaubensposition" die Arbeit nicht ausüben kann.
(EXPRESS)Kommentar: Ein Blick aus dem Fenster und etwas frische Luft täte dem Gericht gut: An tausenden Kiosken verkaufen Muslime Alkohol. Das Gericht soll nicht bewerten, was einer glaubt, sondern was einer tut. Der Mann hat die Arbeit verweigert und den Arbeitsvertrag verletzt. Wenn er privat an kleine grüne Männchen glaubt, ist das sein "Bier". (rb/MF)