BRD - Muslimischen Schülerinnen kann die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht zugemutet werden. Um ihren religiösen Bekleidungsvorschriften gerecht zu werden, könnten sie einen Burkini tragen, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 11.09.13 (Az.: BVerwG 6 C 25.12).
Kommentar: Das Urteil macht das Leben junger Muslima nicht einfacher. Diese werden von Eltern und Glauben gedrängt, sich züchtig zu verhalten. Die Frage ist, ob der Rechtsstaat das unterstützen kann und darf.
Vor allem, wenn es zumutbare Alternativen wie den Burkini gibt. Wenn Schulkantinen freiwillig auf Schweinefleisch verzichten, ist das auch ein Entgegenkommen. Diesen Respekt können Muslime erwidern, indem sie sich im Schulsport auch mit einem Kompromiss zufrieden geben. (rb/MF)