Münster - Eine muslimische Frau aus Neuss darf nicht mit verschleiertem Gesicht Auto fahren. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster und bestätigte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Die Neusserin kann dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Zur Begründung hieß es: Die Regelung der StVO, dass Kfz-Führer ihr Gesicht nicht verhüllen dürfen, sei verfassungsgemäß.
Die Identität von Autofahrern muss bei Verkehrskontrollen und Verstößen erkennbar sein. Zudem sei eine Rundumsicht und mimische Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern nur ohne Schleier gewährleistet. (WDR, 05.07.24)
Der Anwalt der Klägerin sieht recht zufrieden aus. So, als hätte er gerade gesagt: "Ach, wie gut, dass niemand weiß, dass ich Rumpelstilzchen heiß' .."
Man hört oft folgende Begründung für die weibliche Verschleierung: Sie dient, genau wie der züchtige Blick zu Boden, einzig dem Schutz der Männer. Denn schon ein wenig nackte Haut, offen getragene Haare oder ein direkter Blick in die Augen reizt die temperamentvollen Männer zu Annäherungsversuchen. Die Frauen verbergen also ihre Reize, um die Männer vor sich selbst zu schützen. Wer das glaubt, rückt die Männer in die Nähe wilder Tiere, denen man auch ein Mindestmaß an Selbstbeherrschung nicht abverlangen kann. Ein anderer Erklärungsversuch beschreibt die Verschleierung als die blickdichte Verpackung von Eigentum. Der Besitzanspruch der muslimischen Männer am weiblichen Geschlecht wird vom Koran ausdrücklich abgesegnet und von Kindesbeinen an eingeübt ..