Keine Rufnummern, keine Fingerabdrücke. Aber auch keine Rechnungen? (rb/MF)
15.02.2012
Unerwünschte Werbeanrufe

Mülheim / Karlsruhe - Das deutsche Recht stuft unerwünschte Werbeanrufe als "unzumutbare Belästigung" und damit als unlauter ein. Dies ist nach Ansicht der BGH-Richter in Karlsruhe in Ordnung. Der Gesetzgeber dürfe Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig machen.

Im konkreten Fall hatte die Krankenkasse AOK im Jahr 2008 Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken angerufen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt und in zwei Instanzen vor dem Land- und Oberlandesgericht Recht bekommen. Der BGH wies nun die Revision der Krankenkasse zurück. AZ I ZR 164/09. (KStA)

Kommentar: Solange Rufnummern unterdrückt werden können, sind die Telekommunikations-Anbieter in der Pflicht. Irgendjemand muss die Daten des Anrufers ja haben, schon wegen der Rechnungen. Bei verbotener Werbung müssen diese Daten offen gelegt werden. Datenschutz darf kein Gaunerschutz sein. (rb/MF)