Mülheim - Wenn laut Briefkastenaufkleber keine Werbung gewünscht ist, dürfen die Verteiler nach einem Gerichtsurteil ihre Prospekte auch nicht anderweitig ablegen, etwa auf der Briefkastenanlage.
Das Amtsgericht München gab damit einer entsprechenden Unterlassungsklage statt. Um sich zu entlasten, müsse ein Unternehmen die Verteiler nachdrücklich auf die Regeln hinweisen und für ihre Einhaltung sorgen.
Im konkreten Streitfall trugen alle Briefkästen eines Mehrfamilienhauses den Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“. Ein Wohnungseigentümer klagte gegen ein Unternehmen, das Werbeflyer verteilen ließ. (DLF)